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Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
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Art. 17 Mitwirkung der Eidgenössischen Zollverwaltung
1Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5 – 7 eingehalten werden.
2Bei Verdacht auf eine Widerhandlung ist die EZV berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht sie das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
3Das BAFU kann von der EZV die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.
Art. 18 Auskunfts- und Duldungspflichten
Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren.
Art. 19 Beschlagnahme und Einziehung
1Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.
2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.
3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, ziehen sie das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein oder geben dem Erstinverkehrbringer die Produkte für die Rücksendung frei.
Art. 20 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte
1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.
2 Eingezogene Produkte werden:
a. veräussert;
b. an den Ort der Herkunft zurückgesandt; oder
c. vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
Art. 21 Gebühren
Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20054 erhoben.