Vorlage
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Art. 11 Anerkennung
1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
a. Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben.
b. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
c. Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen.
d. Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020, Typ C).
2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; diesem sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen.
3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.
4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt.
5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
4. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
a. Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen;
b. Ergebnisse von Kontrollen;
c. Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren;
d. Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen.
2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem und erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 16 Absatz 3 erforderlich ist.