Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen

Mit Hilfe dieser Publikation kann zudem festgestellt werden, falls in gewissen Regionen der Zubau stockt. Dies kann diese Regionen dazu motivieren, allfällige Massnahmen zu ergreifen, um den Zubau zu forcieren.

Im Zusammenhang mit dieser neuen Bestimmung wird die Bestimmung zu den Ausnahmen von der Registrierungs- und Herkunftsnachweispflicht in Artikel 2 Absatz 2 sprachlich präzisiert. Es soll bereits aus dem Wortlaut eindeutig hervorgehen, dass die Ausnahme nicht nur die Pflicht zur Erfassung der produzierten Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen, sondern auch die Pflicht zur Registrierung der Produktionsanlage umfasst. Inhaltlich hat diese Präzisierung keine Änderung der bisherigen Handhabung zur Folge.

2.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Gemeinden werden für Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Elektrizitätsproduktionsanlagen errichtet oder geändert werden, keine Baubewilligungsverfahren mehr durchführen müssen. Die Kantone können aber ein Meldeverfahren vorsehen.

Die Publikation einer räumlichen Übersicht sämtlicher Elektrizitätserzeugungsanlagen hat einen geringen Mehraufwand beim Bund zur Folge. Für die Kantone und Gemeinden wird es zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die auf ihrem Gebiet gelegenen Elektrizitätsproduktionsanlagen führen, was den Aufwand des Bundes wiederum leicht reduzieren dürfte.

2.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Befreiung von temporären Bauten zur Standorteignung für Windenergieanlagen von der Baubewilligungspflicht steht im Einklang mit dem in der Energiestrategie des Bundes vorgesehenen Ausbau der Windenergienutzung in der Schweiz. Die vorgeschlagene Massnahme leistet einen Beitrag zur Vereinfachung und zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, wie es in Artikel 14 Ziffer 1 EnG vorgesehen ist.

Die mit der Befreiung von der Baubewilligung für temporäre Bauten beabsichtigte Beschleunigung und Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens wird zudem zu einer leichten Reduktion der Investitionskosten für Windenergieanlagen führen. Das Bewilligungsverfahren für die Windenergieanlagen wird jedoch nicht verändert. Die vorgeschlagene Massnahme hat daher keine zusätzlichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft.

Die Publikation einer räumlichen Übersicht sämtlicher Elektrizitätserzeugungsanlagen führt zu einer besseren Übersicht und einem einfacheren Zugang zu Informationen über die in der Schweiz gelegenen Elektrizitätsproduktionsanlagen. Dies ermöglicht beispielsweise den Verbänden, wesentliche Handlungsfelder einfacher zu erkennen und Massnahmen zu definieren, um die weitere Entwicklung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien voranzutreiben.

2.4 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderungen haben keine Berührungspunkte mit dem internationalen Recht und verstossen insbesondere nicht gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz.