Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen
Um eine Gleichbehandlung mit der Förderung der Erweiterungen von Anlagen, für die eine EIV gewährt wurde, herzustellen, sollen die Erweiterungen von Anlagen im Einspeisevergütungssystem analog zu Artikel 38 Absatz 4 EnFV ebenfalls das Anrecht auf einen Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung erhalten können.
4.1.3 Verkürzung Meldefrist zum Übertritt in die Direktvermarktung
Es steht Stromproduzenten, die eine Einspeisevergütung erhalten und von der Pflicht zur Direktvermarktung ausgenommen sind, frei, in die Direktvermarktung zu wechseln. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnFV muss jedoch eine Meldefrist von drei Monaten eingehalten werden. Diese Frist erweist sich in der Praxis als zu lang und wenig flexibel. Um einen schnelleren Wechsel in die Direktvermarktung zu ermöglichen, wird die Meldefrist auf einen Monat verkürzt.
4.1.4 Grundbuchauszug für Photovoltaikanlagen
Die Anhänge 1.2 und 2.1 EnFV sehen vor, dass das Gesuch für die Teilnahme einer Photovoltaikanlage am Einspeisevergütungssystem oder für eine Einmalvergütung für eine Photovoltaikanlage einen Grundbuchauszug zu enthalten hat. Mit dem Erfordernis des Grundbuchauszugs sollen
Doppelvergütungen vermieden werden. Zum einen ermöglicht der Grundbuchauszug die Überprüfung des Standorts einer Anlage. Zum anderen ist der Grundbuchauszug für die Abklärung der
Eigentumsverhältnisse notwendig. Diese Grundbuchauszüge sind jedoch meist kostenpflichtig. Aus diesem Grund wird neu eingeführt, dass ein gleichwertiges Dokument eingereicht werden kann, sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen. Dies können zum Beispiel die Eigentümerauskunft des Grundbuchamts, ein Online-Grundbuchauszug, der Kaufvertrag (erste Seite) oder die Baubewilligung sein.
4.1.5 Zusätzliches Speichererfordernis bei Erweiterungskriterium der Ausbauwassermenge für Wasserkraftanlagen
Bei den meisten Laufwasserkraftanlagen führt die Erhöhung der Ausbauwassermenge (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a EnFV) weder zu einer erheblichen Mehrproduktion noch zu einer zusätzlichen Steuerbarkeit der Produktion. Daher ist es nicht sachgerecht, diese Anlagen als erhebliche Erweiterungen zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass erhebliche Erweiterungen mit höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten gefördert werden und erhebliche Erneuerungen nur mit 40 Prozent. Durch das zusätzliche Erfordernis einer minimalen Speichermöglichkeit sollen nur noch Anlagen, die ihre Produktion steuern können, das Erweiterungskriterium der Ausbauwassermenge erfüllen und somit einen höheren Investitionsbeitrag als eine Erneuerung erhalten.
4.1.6 Selbstständige Betreibbarkeit von Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen
Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen sollen – wie Dotierkraftwerke – von Gesetzes wegen als selbstständig betreibbar gelten, damit erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen von bestehenden Anlagen gefördert werden können.
4.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Keine der Anpassungen hat Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Sie sind nicht von der Umsetzung der Änderungen betroffen.