Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen

5. Revision der Geoinformationsverordnung

5.1 Grundzüge der Vorlage

Die geplante Änderung der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV, SR 510.620) beinhaltet die Aufnahme der Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV). Zudem korrigiert sie zwei Übersetzungsfehler bei bestehenden Geobasisdaten des Katalogs der Geobasisdaten des Bundesrechts.

Am 1. Januar 2013 trat die neue Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 (StAV; SR 721.101.1) in Kraft. Sie sieht in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a vor, dass das Notfallreglement gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b unter anderem eine Karte mit denjenigen Gebieten, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden, enthalten muss. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Überflutungskarten.

Zudem wird mit dem neuen Artikel 69a EnV eine Bestimmung geschaffen, die vorsieht, dass sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert werden und dass das BFE eine Gesamtsicht erstellt und publiziert.

Bei den Angaben zu den Überflutungskarten und den Elektrizitätsproduktionsanlagen handelt es sich um Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes beruhen. Es sind demnach gemäss Artikel 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) Geobasisdaten des Bundes. Gemäss Artikel 5 GeoIG legt der Bundesrat in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundes fest. Dieser Katalog wird im Anhang 1 der GeoIV geführt.

Werden durch Inkrafttreten einer neuen Rechtsgrundlage neue Geobasisdaten des Bundes eingeführt, ist dies im Anhang 1 GeoIV einzutragen. Dieser Schritt wurde bei Inkrafttreten der StAV unterlassen, da damals die Überflutungskarten als vertraulich klassifiziert waren. Die Klassifizierung wurde inzwischen auf intern geändert. Deshalb soll nun der Eintrag im Anhang 1 GeoIV nachgeholt werden. Zudem bietet die Aufnahme im Anhang 1 GeoIV weitere Vorteile; so können die Überflutungskarten sowie die zugrundeliegenden Daten schweizweit einheitlich aufbereitet werden.

Die Aufnahme der Elektrizitätsproduktionsanlagen in den Anhang 1 GeoIV erfolgt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Artikels 69a EnV.

Des Weiteren korrigiert die Revision zwei Übersetzungsfehler im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts:

- Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 217 und der Bezeichnung «Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher» wurde die Bezeichnung ungenau ins Französische übersetzt, was nun korrigiert werden soll.

- Beim Geobasisdatensatz mit dem Identifikator 219 und der Bezeichnung «Elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kV» wurde die zuständige Stelle «Werkbetreiber» mit «Exploitants de réseau» auf Französisch übersetzt. Bei allen anderen Geobasisdaten mit zuständiger Stelle «Werkbetreiber» wurde dies jedoch mit «Exploitants de réseaux» übersetzt. Daher soll dies nun angepasst werden.

5.2 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Durch die Aufnahme der neuen Geobasisdatensätze ergibt sich beim Bund sowie bei den Werkbetreibern und der Vollzugsstelle (Pronovo AG) ein Zusatzaufwand für die Umsetzung und Publikation der Daten. Der Zusatzaufwand beim Bundesamt für Energie wird mit den bestehenden Ressourcen bewältigt.