Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen
4. Revision der Energieförderungsverordnung
4.1 Grundzüge der Vorlage
4.1.1 Anpassung der Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Die Sätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen legt der Bundesrat in der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) fest. Gemäss Artikel 25 Absatz 1 EnG darf die Einmalvergütung nicht mehr als 30 Prozent der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen. Das BFE prüft die Sätze darum regelmässig. Sie sollen zum 1. April 2021 wie folgt angepasst werden:
‒ Der Grundbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen für alle Anlagengrössen von aktu-
ell 1000 Franken auf 700 Franken sinken.
‒ Der Leistungsbeitrag soll für angebaute und freistehende Anlagen ab 30 kW um 10 Franken auf
290 Franken pro kW gesenkt werden. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW hingegen wird der Leistungsbeitrag um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben.
‒ Die Anpassungen der Tarife für integrierte Anlagen folgen denjenigen für angebaute, so dass die
zusätzliche Förderung der Integration weiterhin 10 Prozent beträgt.
Der Umbau der Vergütungssätze wird wie folgt begründet:
‒ Es soll ein Anreiz gesetzt werden, dass insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen
gebaut werden, so dass möglichst die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt wird: Durch die Absenkung des Grundbeitrags sinkt die gesamte Vergütung für die kleinsten Anlagen leicht, während sie durch die Anhebung des Leistungsbeitrags für Anlagen ab einer Leistung von mehr als 7,5 kW um bis zu 8 Prozent ansteigt.
‒ Die Vergütung für Anlagen mit einer Leistung von 7,5 bis 100 kW wird damit erstmalig leicht an-
gehoben. Mit der Massnahme soll der Zubau in diesem Segment nach seiner aufgrund der Corona-Situation voraussichtlich schwachen Entwicklung im Jahr 2020 ab 2021 wieder angeregt werden. Dennoch ist sichergestellt, dass die Einmalvergütung höchstens 30 Prozent der Investitionskosten von Referenzanlagen beträgt, weil der Leistungsbeitrag ab 30 kW, der vor allem grosse Anlagen betrifft, abgesenkt wird.
4.1.2 Einmalvergütung für Erweiterungen von Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem
Seit dem Inkrafttreten des neuen EnG am 1. Januar 2018 erhalten Betreiber von Anlagen, die sich bereits im Einspeisevergütungssystem befinden, für eine allfällige Erweiterung dieser Anlage keine Förderung durch das Einspeisevergütungssystem mehr (vgl. Art. 28 Abs. 3 EnFV). Falls eine solche Erweiterung realisiert wird, berechnet sich der neue Vergütungssatz der Gesamtanlage als gewichteter Mittelwert des ursprünglichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von 0 Rp./kWh für die Erweiterung («Mischtarif»). Allerdings ist eine Photovoltaikanlage von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst (vgl. Art. 28 Abs. 4 EnFV). Die Erweiterung wird dann faktisch wie eine separate Eigenverbrauchsanlage behandelt, hatte aber bisher kein Anrecht auf eine Förderung mittels einer Einmalvergütung (EIV).