Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen
1. Einleitende Bemerkung
Per Anfang 2021 gibt es bei verschiedenen Verordnungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) Revisionsbedarf. Aus Gründen der Praktikabilität schickt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die verschiedenen Revisionen zusammen in eine gemeinsame Vernehmlassung.
2. Revision der Energieverordnung
2.1 Grundzüge der Vorlage
2.1.1 Finanzberichterstattung
In Artikel 76 der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) ist geregelt, dass der Bundesverwaltung die für die Erstellung der Finanzberichterstattung des Netzzuschlagsfonds notwendigen Angaben durch die Vollzugsstelle (Pronovo AG) übermittelt werden müssen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die festgesetzte Meldefrist vom 15. Dezember zu früh angesetzt ist. Zu diesem Zeitpunkt liegen der Vollzugsstelle wichtige Informationen noch nicht vor. Damit alle relevanten Informationen in die Finanzberichterstattung einfliessen können, wird die Meldefrist auf den 6. Januar verschoben.
2.1.2 Windmessungen und andere Messungen zur Abklärung einer Windenergieanlage
Bevor an einem Standort grosse Windenergieanlagen gebaut werden können, sind zahlreiche Abklärungen durchzuführen. Einige davon – wie z.B. die Messung der Windverhältnisse oder die Aufzeichnung der Fledermausaktivitäten – benötigen die Errichtung von temporären Einrichtungen wie Messmasten mit Abspannseilen.
Für den vorübergehenden Bau der Windmess- sowie weiterer Messeinrichtungen ist eine Baubewilligung notwendig. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730) kann der Bundesrat vorsehen, dass Bauten und Anlagen vorübergehend und zur Abklärung der Standorteignung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Mit der Verordnungsänderung macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch und befreit Bauten und Anlagen wie Windmessmasten von der Baubewilligungspflicht. Der Verzicht auf das Baubewilligungsverfahren beschränkt sich auf die temporären Bauten und Anlagen, welche ohnehin nach einer gewissen Zeit wieder entfernt werden. Die Erstellung von Stromerzeugungsanlagen wird weiterhin baubewilligungspflichtig sein.
2.1.3 Räumliche Übersicht von Elektrizitätsproduktionsanlagen
Es ist von allgemeinem Interesse, eine räumliche Übersicht über sämtliche Elektrizitätsproduktionsanlagen der Schweiz zu haben. Insbesondere soll der Zubau an Produktionsanlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien produzieren, transparent dargestellt werden. Zudem kann das Verhältnis der Anlagen, die Elektrizität aus erneuerbaren Energien produzieren, zu den Anlagen, die Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energien produzieren, sichtbar gemacht werden. Das BFE soll aus diesem Grund pro Elektrizitätsproduktionsanlage folgende Daten publizieren: die Technologie, den Anlagenstandort, die Anlagenkategorie (z.B. integriert, freistehend oder angebaut bei der Photovoltaik), die Leistung sowie das Inbetriebnahmedatum, jeweils für die Erstinbetriebnahme und für allfällige Erweiterungen. Die Vollzugsstelle (Pronovo AG) stellt dem BFE die entsprechenden Daten auf Basis der im Herkunftsnachweissystem registrierten Anlagen zu.