Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten
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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen
4.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik erhöht die Fördereffizienz und ermöglicht so einen zusätzlichen Zubau von Anlagen in der Schweiz. Da die Kürzung vor allem die kleinsten Anlagen betrifft, wird somit ein Anreiz gesetzt, grössere Anlagen zu bauen und die zur Verfügung stehende (Dach-)Fläche möglichst vollständig auszunutzen.
4.4 Verhältnis zum europäischen Recht
Die Änderungen haben keine Berührungspunkte mit dem internationalen Recht und verstossen insbesondere nicht gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz.
4.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 14 Absatz 3
Die Meldefrist für den Wechsel in die Direktvermarktung wird von drei auf einen Monat verkürzt.
Artikel 31 Absatz 2
Betreiber von Photovoltaikanlagen, die sich im Einspeisevergütungssystem befinden, sollen für erhebliche Erweiterungen ihrer Anlage von der Einmalvergütung profitieren können, wenn sichergestellt ist, dass die vom erweiterten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst. Für die Berechnung der Einmalvergütung für solche Erweiterungen gilt Artikel 38 Absatz 4, d.h. es wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung und kein Grundbeitrag entrichtet. Der Anspruch auf eine Einmalvergütung solcher Erweiterungen besteht für alle Erweiterungen, die ab 2018 in Betrieb genommen wurden.
Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a
Durch die Kriterien an die Erheblichkeit von Erweiterungen soll sichergestellt werden, dass Anlagen Investitionsbeiträge erhalten, die durch eine Erweiterung mehr produzieren oder die die Steuerbarkeit der Produktion verbessern können, wobei bei der Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent gemäss heutiger Regelung die Steuerbarkeit im Vordergrund steht. Im Vollzug hat sich jedoch gezeigt, dass die Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent bei Laufwasserkraftanlagen meistens weder zu einer erheblichen Mehrproduktion noch zu einer zusätzlichen Steuerbarkeit der Produktion führt. Um die Produktion steuern zu können, braucht es zusätzlich eine Speichermöglichkeit, weshalb die Erhöhung der Ausbauwassermenge um 20 Prozent nur dann als erhebliche Erweiterung gelten soll, wenn die entsprechende Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann.
Laufwasserkraftwerke ohne Speichermöglichkeit können weiterhin über die Kriterien der Nutzung von zusätzlichem Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent (Art. 47 Abs. 1 Bst. c EnFV) oder der Erhöhung der Energieproduktion um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh/a (Art. 47 Abs. 1 Bst. e EnFV) das Kriterium der Erheblichkeit erfüllen und so einen Investitionsbeitrag erhalten.
4.6 Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1.1 Ziffer 1.3
Neue Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen sind in der Regel nicht selbstständig betreibbar (vgl. Anhang 1.1 Ziff. 1.1 EnFV), weil sie nicht unabhängig von der Hauptanlage, für welche der Aus-