Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen

2.5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 2 Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe d

Mit der sprachlichen Präzisierung des Einleitungssatzes soll bereits aus dem Wortlaut eindeutig hervorgehen, dass die Ausnahme nicht nur die Pflicht zur Erfassung der produzierten Elektrizität mittels Herkunftsnachweisen, sondern auch die Pflicht zur Registrierung der Produktionsanlage umfasst. Inhaltlich hat diese Präzisierung keine Änderung der bisherigen Handhabung zur Folge.

Buchstabe d wird dahingehend ergänzt, dass zusätzlich zu den gemäss Informationsschutzverordnung klassifizierten Anlagen auch solche Anlagen von der Registrierungs- und Erfassungspflicht ausgenommen werden, die dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen unterliegen. Auch hier handelt es sich mehr um eine Präzisierung als um eine materielle Änderung.

Artikel 9a

Mit Artikel 9a Absatz 1 können Bauten und Anlagen, die zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen nötig sind, wie beispielsweise Windmessanlagen und Anlagen zur Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten, ohne Baubewilligung errichtet werden. Dies führt zu einer einfacheren und schnelleren Durchführung von Messungen für die Projektierung von Windenergieanlagen. Die Bauten und Anlagen dürfen für längstens 18 Monate errichtet werden. Insbesondere Windmessanlagen müssen mindestens 12 Monate Daten erheben können, damit aussagekräftige Ergebnisse vorliegen. Die Baubewilligungsfreiheit beschränkt sich allerdings nur auf Bauten und Anlagen, die für Windmessungen oder für Abklärungen im Rahmen der Umweltberichterstattung bzw. -verträglichkeitsprüfung errichtet werden.

Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen wie beispielsweise der Bewilligung als Luftfahrthindernis.

Gemäss Absatz 2 können die Kantone Meldeverfahren vorsehen.

Artikel 69a

Mit dem neuen Artikel 69a soll gewährleistet werden, dass sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten allen Interessierten zur Verfügung stehen.