Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/19: Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten Anfang 2021 · 15 Seiten

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Erläuternder Bericht zu verschiedenen Verordnungsrevisionen

leit- oder Unterwasserkanal gebaut wurde, betrieben werden können. Daher dürfen sie nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Erweiterungen von Kraftwerken durch Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen erfüllen die Kriterien der Erheblichkeit gemäss Artikel 47 Absatz 1 EnFV nicht, da sie im Verhältnis zur Hauptanlage zu klein sind. Sie sind somit faktisch von jeglicher Förderung ausgeschlossen. Um die Zubauziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen, ist es jedoch wichtig, dass das vorhandene Zubaupotenzial – v.a. durch Anlagen, mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt – ausgeschöpft wird. Deshalb sollen Anlagen an bestehenden Ausleit- und Unterwasserkanälen – wie Dotierkraftwerke – als selbstständig betreibbar gelten. Durch die Änderung kann der Ersatz oder die Vergrösserung von bestehenden Anlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen (als erhebliche Erweiterung oder Erneuerung) gefördert werden.

Anhang 1.2 Ziffer 4.1 Buchstabe b und Anhang 2.1 Ziffer 3 Buchstabe b und 4.1 Buchstabe b

Anstatt des Grundbuchauszugs soll künftig auch ein gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerschaft zulässt, für das Gesuch um Einspeisevergütung und Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ausreichen.

Anhang 2.1 Ziffern 2.1 und 2.3

Ab dem 1. April 2021 sollen die Ansätze für die Einmalvergütung erneut angepasst werden. Die

Grundbeiträge sowie die Leistungsbeiträge für die Leistungsklassen ab 30 kW werden abgesenkt, hingegen werden die Leistungsbeiträge für die Leistungsklasse unter 30 kW angehoben.