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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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Art. 17 Überweisung wieder eingebrachter Forderungsbeträge

1 Die Bürgschaftsorganisation überweist wieder eingebrachte Forderungsbeträge halbjährlich an den Bund.

2 Sie kann dabei die marktüblichen Kosten, die bei der Wiedereinbringung entstehen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Artikel 15 von den wieder eingebrachten Forderungsbeträgen abziehen.

Art. 18 Festlegung der Höhe der Verlusttragung und der Übernahme der

Verwaltungskosten

1 Das SECO setzt die Höhe der Beiträge zur Deckung der Bürgschafsverluste und die Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen fest.

2 Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO zu diesem Zweck laufend ihre Abrechnungen und weitere Unterlagen, die dieses zur Festsetzung benötigt.

Art. 19 Berichterstattung an den Bundesrat

Das WBF informiert den Bundesrat regelmässig über die Verbindlichkeiten des Bundes und liefert Auswertungen über die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaften nach diesem Gesetz.

6. Abschnitt: Vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB

Art. 20 Formvorschriften

1 Die Abtretung von nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202014 verbürgten Krediten und von weiteren Kreditforderungen einer Kreditgeberin an die SNB sowie deren Rückübertragung an die Kreditgeberin bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung.

2 Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als rechtsgültig auf die SNB übertragen, in dem sie die Forderung in ihren Systemen erfasst.

3 Für die Rückübertragung der Forderung auf die Kreditgeberin ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in welchem die SNB in ihren Systemen die Rückübertragung der Forderung erfasst oder die Forderung löscht.

4 Die SNB bestätigt der Kreditgeberin den Bestand der übertragenen Kreditforderungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.

Art. 21 Vorzugs- und Nebenrechte

Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im

14 SR 951.261