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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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2 Die Bürgschaftsorganisation hat unter den Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt.

3 Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter denselben Voraussetzungen teilweise auf ihre Forderung verzichten.

4 In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 50 000 Franken beteiligen, wenn:

a. dadurch die finanziellen Risiken für den Bund nicht massgeblich erhöht werden; und

b. die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war.

5 Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwaltungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation:

a. auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verzichten;

b. einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zustimmen; oder

c. der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.

6 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.

Art. 9 Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation

1 Die Bürgschaftsorganisation kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Der Beizug muss vertraglich geregelt werden und zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Die Bürgschaftsorganisation muss beigezogene Dritte sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen.

2 Die Bürgschaftsorganisation darf beigezogenen Dritten alle Personendaten und Informationen nach Artikel 11 zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie überbindet ihnen die gleichen Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.

9 SR 281.1