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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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b. die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch;

c. die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag.

2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

a. Handlungen zur Aufklärung von Missbrauchsverdachtsfällen vornehmen, insbesondere im Austausch mit den Kreditgeberinnen, den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern sowie den Amtsstellen;

b. selbstständig Zivil- und Strafverfahren einleiten und führen;

c. sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten.

3 Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die Interessen des Bundes.

Art. 6 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie ab.

2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:

a. Art und Umfang der Leistungen der Bürgschaftsorganisation bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften sowie die Modalitäten des Beizugs Dritter;

b. die Abgeltung für die Leistungen nach Buchstabe a sowie für den Aufbau zusätzlicher administrativer Ressourcen und für den Beizug Dritter;

c. die Vorgaben betreffend die periodische Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Budgetierung und die Rechnungslegung;

d. die für die Abrechnung der Verluste erforderliche Dokumentation;

e. die Sicherstellung der Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen;

f. die Voraussetzungen, unter denen Strafanzeige zu erheben ist oder auf eine solche verzichtet wird;

g. die Einzelheiten bezüglich der Zustimmung zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft nach Artikel 7;

h. die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Forderungen nach Artikel 8;

i. die Mitwirkung der Bürgschaftsorganisation bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10;

j. die Einzelheiten zu den Vorgaben an die Kreditgeberinnen bezüglich der Informationspflicht nach Artikel 11 Absatz 3;

k. das Vorgehen im Streitfall;

l. die Mindestvertragsdauer und die anschliessende Möglichkeit zur Kündigung.