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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten
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Art. 26 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202017 erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 verletzt, wird, wenn die Ziehung der Bürgschaft erfolgt, mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937.
2 Die Verjährung der Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung beginnt ab der Ziehung der Bürgschaft zu laufen.
3 Die Angestellten des SECO und der Bürgschaftsorganisation sind berechtigt, Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden oder der EFK anzuzeigen.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Fortbestand der Bürgschaften und der Rahmenbedingungen
1 Das Ausserkrafttreten der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202018 und das Inkrafttreten dieses Gesetzes berühren weder die Gültigkeit der nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung gewährten Bürgschaften noch die Rahmenbedingungen für die COVID-19-Kredite bis 500 000 Franken gemäss Anhang 1 der COVID-19-Solidbarbürgschaftsverordnung.
2 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen getätigt, die nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung unzulässig war, nach diesem Gesetz jedoch zulässig ist, so stellt diese Verwendung keine Vertragsverletzung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dar.
Art. 28 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 18. Juni 201019 über die Unternehmens-Identifikations-
nummer
17 SR 951.261
18 SR 951.261
19 SR 431.03