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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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4. Abschnitt: Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Art. 7 Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft

1 Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20208 verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.

2 Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Es liegen Sanierungs- beziehungsweise Liquidationspläne und verbindliche Vereinbarungen vor.

b. Die finanziellen Risiken für den Bund werden durch den Rangrücktritt reduziert.

c. Es zeichnet sich eine finanzielle Erholung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers dadurch ab, dass:

1. weitere Gläubigerinnen oder Gläubiger einen wesentlichen Forderungsverzicht leisten; oder

2. ihr oder ihm wesentliche neue Mittel zur Finanzierung zufliessen.

3 Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren.

4 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.

Art. 8 Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation

übergegangenen Forderungen

1 Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wieder einzubringen, insbesondere:

a. treibt sie vermögensrechtliche Ansprüche ein;

b. wehrt sie unbegründete vermögensrechtliche Ansprüche ab; und

c. bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine.

8 SR 951.261