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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten
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b. die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.
5. Abschnitt: Verlusttragung und Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund
Art. 13 Verlust- und Kostentragung
Der Bund übernimmt:
a. die Deckung der Bürgschaftsverluste nach Artikel 14;
b. die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 15.
Art. 14 Umfang der Verlusttragung durch den Bund
Massgebend für die Festsetzung der Verlusttragung sind der nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 5 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202012 verbürgte Kredit, abzüglich der geleisteten Amortisation, und der nach diesen Artikeln verbürgte Jahreszins.
Art. 15 Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund
1 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202013 gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.
2 Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für die Sachwalterin oder den Sachwalter nach Artikel 8 Absatz 4 sowie die Kosten für den Beizug Dritter nach Artikel 9 und für die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10.
3 Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr in der Höhe des verteilten Reinertrags.
Art. 16 Vorschüsse
Der Bund leistet Vorschüsse von höchstens 80 Prozent auf den jährlich zu erwartenden Verwaltungskosten und Verlustbeiträgen. Er kann vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Bürgschaftsorganisation mit deren Ansprüchen auf Deckung der Verwaltungskosten und Verlustbeiträge verrechnen.