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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten
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Art. 10 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch
Zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch arbeitet das WBF mit dem EFD, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes und den Bürgschaftsorganisationen zusammen.
Art. 11 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und
Informationen
1 Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die Schweizerische Nationalbank dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202010 und diesem Gesetz erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.
2 Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und diesem Gesetz notwendig sind, einholen. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchhaltungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogenen Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend deren Vorgaben mindestens halbjährlich über den Stand der nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann von den Bürgschaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigt.
5 Das Bankkunden-, Steuer-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.
Art. 12 Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten und
Informationen
1 Das SECO publiziert regelmässig Statistiken zu:
a. Anzahl und Volumen der nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202011 verbürgten Kredite;
b. Anzahl und Volumen der gezogenen und vorzeitig honorierten Bürgschaften.
2 Ausserhalb der Bekanntgabe nach Artikel 11 werden Personendaten und Informationen nicht zugänglich gemacht, die folgende Inhalte aufweisen:
a. die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und -nehmenden Unternehmen und Personen;