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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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f. die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung der Kreditgeberinnen.

2. Abschnitt: Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendung von Mitteln sowie Amortisation und Zinsen

Art. 2 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendung von

Mitteln

1 Die Solidarbürgschaft nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20204 dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

2 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

a. die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen;

b. die Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen, zulässig ist jedoch die Refinanzierung von:

1. seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüberzügen bei derjenigen Bank, die den nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredit gewährt,

2. Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich vorbestehende ordentliche Zins- und Amortisationszahlungspflichten;

c. das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung erhaltenen Kreditmitteln; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur; und

d. die Übertragung von Mitteln aus nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Krediten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

3 Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Mittelverwendung nach Absatz 2 vertraglich aus.

Art. 3 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite

1 Eine Solidarbürgschaft dauert höchstens fünf Jahre:

4 SR 951.261