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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten
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a. ab der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung für einen Kredit nach Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20205;
b. ab der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags für einen Kredit nach Artikel 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung.
2 Die Kredite nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sind innerhalb von fünf Jahren vollständig zu amortisieren.
3 Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf 10 Jahre verlängern, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.
Art. 4 Zinsen
1 Der Zinssatz beträgt:
a. für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20206: 0,0 Prozent pro Jahr;
b. für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung: bei Kontokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen mit fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr;
c. für den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung besichert ist: gemäss Kreditvertrag.
2 Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.
3. Abschnitt: Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen
Art. 5 Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen
1 Die Bürgschaftsorganisationen haben bezüglich der nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20207 gewährten Solidarbürgschaften insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften;