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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten
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Art. 11 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
3 … Bis zum Ausserkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom …20 veröffentlicht das Bundesamt für Statistik auf dem Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UID-Einheiten. Eine Einwilligung der UID-Einheiten ist dafür nicht erforderlich.
2. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201021
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz
3 … Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202022 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständigen Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom …23 weiterzuführen.
3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200324
Gliederungstitel vor Art. 49
6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Bearbeitung von Personendaten sowie Informationsaustausch und Verantwortlichkeit
Art. 49a Bearbeitung von Personendaten
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten bearbeiten.
Art. 29 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV25). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am [Tag nach seiner Verabschiedung/1. Januar 2021] in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
3 Artikel 12 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 25. März 2020 in Kraft.
20SR …
21SR 783.1
22 SR 951.261
23 SR …
24 SR 951.11
25 SR 101