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Vernehmlassung 2020/37: Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz) · 15 Seiten

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Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die Kreditgeberin über. Dies gilt insbesondere für die nach der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202015 gewährten Solidarbürgschaften.

Art. 22 Informationspflicht und Auskunftsrecht

1 Die Kreditgeberin ist ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der SNB die notwendigen Informationen über die abgetretenen Kreditforderungen zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.

2 Die SNB darf darüber hinaus alle zur Durchsetzung ihrer Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen und den zuständigen Behörden einholen.

7. Abschnitt: Haftung, Aufgaben der Revisionsstelle, Überschuldung und Strafbestimmung

Art. 23 Haftung

Die Organe sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen sind gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unternehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch eine Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absatz 2 verursachen.

Art. 24 Aufgaben der Revisionsstelle

Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Prüfung der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absatz 2 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation informieren.

Art. 25 Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 202016 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

15 SR 951.261

16 SR 951.261