Bericht SVG

Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes und des Ordnungsbussengesetzes

1 Grundzüge der Vorlage

Mit der vorliegenden Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) soll der Einsatz von umweltfreundlichen Technologien gefördert werden und die Grundsätze für die

Regelung des automatisierten Fahrens festgelegt werden. Schliesslich werden überwiesene

parlamentarische Vorstösse umgesetzt und weiterer Revisionsbedarf erfüllt.

1.1 Förderung umweltfreundlicher Technologien

1.1.1 Ausgangslage

Auf europäischer Ebene ist im August 2019 eine Verordnung2 in Kraft getreten, die festlegt, dass die höchstzulässigen Gewichte von emissionsfreien schweren Fahrzeugkombinationen um das zusätzliche Gewicht der emissionsfreien Technologie, höchstens aber um 2 Tonnen, zu erhöhen sind. Zudem wird auf europäischer Ebene eine Regelung eingeführt, die für schwere Sachentransportfahrzeuge mit aerodynamisch optimierten Führerkabinen grössere Längen als bisher zulässt. Mit diesen

Massnahmen will die EU einen Beitrag leisten zur Erreichung des Ziels, die Treibhausgasemissionen unter anderem im Strassenverkehr bis zum Jahr 2030 um 30 % gegenüber den Werten von 2005 zu senken, und zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris3.

Fahrzeuge mit alternativen oder emissionsfreien Antrieben weisen ein höheres Gewicht auf als

Fahrzeuge mit einem konventionellen Antrieb, und aerodynamische Führerkabinen sind länger als die bisher bekannten. Dies wirkt sich negativ auf die Ladekapazitäten der Fahrzeuge aus, weswegen die neue Technologie wenig eingesetzt wird. Die zulässigen Gewichte und die zulässigen Längen für entsprechende Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sollen deshalb soweit erhöht werden, dass die durch die Bau- und Ausrüstungsgegenstände zugunsten der Umwelt verursachten zusätzlichen

Gewichte und Abmessungen, und insbesondere die damit verbundenen Verringerungen der

Ladekapazitäten (verringerte Nutzlast oder verringertes Ladevolumen), ausgeglichen werden können.

Bereits heute darf bei einzelnen Motorwagen das zulässige Gesamtgewicht um maximal 1 Tonne überschritten werden, um das zusätzliche, für die alternative Antriebstechnik erforderliche Gewicht ausgleichen zu können. Dieser Ansatz, wonach sich Massnahmen zugunsten der Umwelt nicht negativ auf die Ladekapazität auswirken sollen, soll auch auf Fahrzeugkombinationen und bezüglich

Abmessungen auf andere umweltfreundliche Technologien (wie aerodynamische Führerkabinen)

ausgedehnt werden. Daher schlägt der Bundesrat eine entsprechende Anpassung der

Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.19624 (VRV) und der Verordnung vom 19.6.19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vor (vgl. Verordnungspaket, das Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung bildet). Soweit dabei das im Gesetz festgelegte höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen und die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen erhöht werden, müssen sich die Verordnungsänderungen auf Artikel 106 Absatz 5 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19586 (SVG) abstützen, der dem Bundesrat bei

Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs die Kompetenz

1 SR 741.01

2 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO -Emissionsnormen

2

für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202.

3 SR 0.814.012

4 SR 741.11

5 SR 741.41

6 SR 741.01