Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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1.2.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Das automatisierte Fahren ist ein Gebiet mit einer rasanten und dynamischen Entwicklung, deren Verlauf aufgrund diverser Ungewissheiten schwierig abzuschätzen ist. Mit der beantragten
Neuregelung sollen die Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem automatisierten Fahren für einen Zeitraum bis mindestens Anfang der 2030er-Jahre abgedeckt werden. Bis dahin dürfte ohnehin die nächste SVG-Revision lanciert sein.
Vorrangiges Ziel ist die Schaffung einer Möglichkeit zur Regelung der Verwendung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen auf Verordnungsstufe, damit zeitnah auf internationale Entwicklungen reagiert werden kann. Dem Bundesrat soll deshalb die Kompetenz eingeräumt werden, Regelungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit Automatisierungssystemen zu erlassen, die die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer von ihren oder seinen strassenverkehrsrechtlichen Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlasten, aber noch nicht alle Situationen selbständig beherrschen. Dies betrifft einerseits Fahrzeuge, die noch eine aktive Fahrzeugführerin oder einen aktiven Fahrzeugführer benötigen (Fahrzeuge der Stufen 3 und 4 nach Norm SAE J3016). Insbesondere soll der Bundesrat festlegen können, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Führerin oder der Führer von ihren oder seinen Pflichten entlastet werden kann. Anderseits soll sich die Regelungskompetenz auch auf Fahrzeuge beziehen, die zwar keine Fahrzeugführerin oder keinen Fahrzeugführer mehr
benötigen, aber bloss auf bestimmten Strecken verkehren können (ebenfalls Stufe 4 nach Norm SAE J3016). Damit im Nachhinein nachvollzogen werden kann, ob technische Störungen aufgetreten sind und ob die Fahr- und Überwachungsaufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt durch die Führerin oder den Führer oder durch das Automatisierungssystem wahrgenommen wurden, sollen diese Fahrzeuge mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet werden müssen. Die vorgeschlagene Regelungskompetenz des Bundesrates erstreckt sich nicht auf automatisierte Fahrzeuge, die keine Fahrzeugführerin oder keinen Fahrzeugführer mehr benötigen und überall verkehren können (Stufe 5 nach Norm SAE J3016). Es wird davon ausgegangen, dass derartige Fahrzeuge aufgrund ihres Entwicklungsstands bis Anfang der 2030er-Jahre erst versuchsweise, aber noch nicht ordentlich zugelassen werden können. Sie werden voraussichtlich Gegenstand der nächsten SVG-Revision bilden, was mit weitergehenden Rechtsanpassungen verbunden sein dürfte.
Zudem soll das ASTRA die Kompetenz erhalten, Versuche mit Fahrzeugen zu bewilligen, die noch nicht regulär zugelassen werden können. Von dieser Kompetenz sind auch Versuche mit Fahrzeugen der Stufe 5 abgedeckt, die streckenungebunden alle Situationen selbständig beherrschen und keine Fahrzeugführerin oder keinen Fahrzeugführer mehr benötigen. Gesuche zur Durchführung von
befristeten Versuchen soll das ASTRA entweder selber beurteilen oder, wenn die Versuche den
regionalen Rahmen nicht überschreiten, an die Kantone delegieren können.
Des Weiteren soll dem ASTRA eine Förderungskompetenz eingeräumt werden. In besonderen Fällen soll das ASTRA Beiträge gewähren können, um Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Projekte für die Erprobung neuer technologischer Entwicklungen zu unterstützen. Als besonderer Fall kann z. B. ein Pilotprojekt mit einem führerlosen Fahrzeug der Stufe 5 gelten. Mit der Unterstützung ist die
Zielsetzung verbunden, Erkenntnisse unter realen Bedingungen zu gewinnen, um materielle Regeln zu erarbeiten.
Delegation der Regelungskompetenz an den Bundesrat (Artikel 25a bis 25c E-SVG)
Eine materielle Regelung, um die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer beim Einsatz von
Automatisierungssystemen von ihren oder seinen Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten zu entlasten oder um führerlose Fahrzeuge auf bestimmten Strecken zulassen zu können, ist derzeit auf Gesetzesstufe aufgrund der schwer vorhersehbaren technologischen Entwicklung noch nicht möglich. Eine zu restriktive gesetzliche Regelung könnte innovationshemmend wirken und künftigen
Anpassungen an das internationale Recht entgegenstehen. Zwar liegt der erforderliche Nachweis der ausreichenden Sicherheit für die Entlastung der Fahrzeuglenkenden von ihren Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten oder für die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen auf bestimmten Strecken noch nicht vor, aber sobald dieser Nachweis für einzelne Systeme gelingt, sollen diese umgehend