Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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eingesetzt werden können. Da die konkreten Regelungen auf Verordnungsstufe schneller erlassen werden können, ermöglicht die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, Änderungen auf
internationaler Ebene bei Bedarf zeitnah ins schweizerische Recht umzusetzen und auf die
Entwicklungen angemessen reagieren zu können.
Die Kompetenzdelegation bezieht sich auf die Entlastung der Fahrzeuglenkenden in bestimmten Situationen von ihren strassenverkehrsrechtlichen Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten und auf die Zulassung von führerlosen Fahrzeugen auf bestimmten Strecken. Mit der vorgeschlagenen Lösung werden verschiedene Anliegen erfüllt:
- Formell-gesetzliche Rechtsgrundlage: Mit diesen neuen Bestimmungen wird eine formell-
gesetzliche Rechtsgrundlage zur Regelung des automatisierten Fahrens geschaffen. Bisher war dies nur im Rahmen von vorläufigen Massnahmen möglich, welche dazu verpflichten, umgehend eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die Regelung auf formell-gesetzlicher Stufe stellt klar,
dass wesentliche Abweichungen von den SVG-Bestimmungen, wie die Relativierung oder die Aufhebung der Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten oder gar der Verzicht auf eine Führerin oder einen Führer, möglich sind.
- Zeitgerechte Anpassung: Der Rahmen für das nationale Strassenverkehrsrecht wird zu einem
grossen Teil durch internationale Staatsverträge festgelegt. Zur Ermöglichung einer Entlastung der Fahrzeuglenkenden werden die internationalen Regelungen zwingend weiterentwickelt werden müssen. Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat stellt sicher, dass das nationale Recht zeitgerecht und im Einklang mit dem internationalen Recht angepasst werden kann. Ebenso wird dem Bundesrat ermöglicht, relativ kurzfristig auf technische Entwicklungen zu reagieren und das nationale Recht in einem beschränkten Rahmen bereits vor Anpassungen auf internationaler Ebene weiterzuentwickeln (z. B. für führerlose Fahrzeuge der Stufe 4).
- Sammlung notwendiger Erkenntnisse: Fahrzeuge mit Automatisierungssystemen stellen eine
Weiterentwicklung der Technik dar, die tiefgreifende Änderungen in Bezug auf die Verwendung der Fahrzeuge mit sich bringt. Damit entsprechende materielle Regeln erarbeitet werden können,
müssen Erkenntnisse unter realen Bedingungen gewonnen werden. Dazu dient einerseits die beantragte Bewilligungskompetenz für Versuche. Anderseits hat der Bundesrat im Rahmen der vorgeschlagenen Regelungskompetenz auch die Möglichkeit, Regelungen, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind, bloss befristet und versuchsweise einzuführen und sie zu evaluieren. Dies schafft die Grundlagen, um beurteilen zu können, ob sich die Automatisierungssysteme auch tatsächlich bewähren und ob die versuchsweise Regelung beibehalten und allenfalls
weiterentwickelt werden soll.
- Einräumung des erforderlichen Spielraums: Aufgrund der dynamischen und noch unsicheren
Entwicklung in diesem Gebiet wird dem Bundesrat eine breite Kompetenz eingeräumt. Auf diese Weise wird die notwendige Flexibilität für eine nachfolgende Regelung gewahrt.
Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat erfolgt aber nicht ohne Einschränkungen. In Artikel 25a bis 25c E-SVG werden verschiedene Rahmenbedingungen festgelegt:
- Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
In diesem Sinne müssen sie insbesondere Redundanzen aufweisen, damit das System beim Ausfall einzelner Komponenten, wie z. B. Sensoren, auch weiterhin einwandfrei arbeitet und in diesem Zusammenhang keine gefährlichen Situationen entstehen.
- Mit der Verbreitung der Automatisierungssysteme nehmen auch die Risiken unbefugter Zugriffe
auf die Systeme zwecks Manipulation der Fahrzeuge zu. Vor diesem Hintergrund dürften für die Sicherheit primär jene Daten von Bedeutung sein, die von ausserhalb des Fahrzeugs in das System eingespiesen werden. Diese stellen einen Hauptangriffspunkt für unerwünschte
Beeinflussung durch Dritte dar (z. B. Hacking). Daher soll festgehalten werden, dass der