Bericht SVG
Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten
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einräumt, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
Mit der vorliegenden Änderung soll die gesetzliche Regelung für eine reguläre Delegation an den Bundesrat geschaffen werden, damit die Befristung der bis dahin vorläufigen Verordnungsregelungen aufgehoben werden kann.
1.1.2 Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Das höchstzulässige Gewicht von 40 beziehungsweise 44 Tonnen für Fahrzeuge oder
Fahrzeugkombinationen und die Höchstlänge von 18,75 Meter für Fahrzeugkombinationen sind im Strassenverkehrsgesetz geregelt. Es wird vorgeschlagen, eine Regelung zu integrieren, die dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, diese im Gesetz festgelegten Werte auf Verordnungsebene zu erhöhen. Damit kann ein Beitrag zur Förderung alternativer Antriebe und zur Senkung der CO2-
Emissionen im Strassenverkehr geleistet werden.
Mit dieser Änderung kann dem Bundesrat eine ordentliche Rechtsgrundlage für die Abweichung von den gesetzlich höchstzulässigen Gewichten und der Höchstlänge eingeräumt werden. Damit kann er die Befristung der bis dahin vorläufigen Verordnungsregelungen aufheben.
1.2 Automatisiertes Fahren
1.2.1 Ausgangslage
Assistenzsysteme sind aus heutigen Fahrzeugen kaum mehr wegzudenken. Sie unterstützen die Fahrzeuglenkenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten im Fahrverkehr, sei es, indem sie ihnen Informationen zur Verfügung stellen (z. B. Navigationssysteme), sie bei der Bedienung des Fahrzeugs unterstützen (z. B. ABS), ihnen gewisse Elemente der Fahrzeugbedienung abnehmen (z. B. Tempomat, Parkierungsassistent) oder indem sie in Funktion treten, wenn die Fahrzeuglenkenden ihren Aufgaben nicht nachgekommen sind (z. B. Notbremsassistent). All diese Assistenzsysteme vermögen die Fahrzeuglenkenden von der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Fahraufgaben aber nicht zu entlasten. Die Aufmerksamkeitspflichten werden durch den Einsatz von
Assistenzsystemen nicht relativiert, denn die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker bleiben für die
Beherrschung des Fahrzeugs vollumfänglich verantwortlich. Solche Systeme, die gewisse Elemente der Fahrzeugbedienung übernehmen, müssen dennoch dauernd durch den Fahrzeuglenkenden überwacht und im Bedarfsfall übersteuert werden.
Seit einiger Zeit wird eine neue Generation von Systemen entwickelt. Diese unterscheiden sich von den konventionellen Assistenzsystemen primär dadurch, dass sie die Fahrzeugsteuerung zumindest in bestimmten Situationen vollständig übernehmen, zusätzlich die Umgebung des Fahrzeugs selber umfassend überwachen und dazu bestimmt sind, die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in vordefinierten Situationen von strassenverkehrsrechtlichen Aufmerksamkeits- und
Beherrschungspflichten zu entlasten. Derzeit weisen die Systeme noch ein ungenügendes Niveau auf, so dass eine rechtliche Entlastung der fahrzeugführenden Personen noch nicht möglich ist. Die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer trägt somit nach wie vor die rechtliche Verantwortung für die Fahrzeugsteuerung. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass erste derartige
Automatisierungssysteme, die für den Einsatz in relativ einfachen Verhältnissen auf der Autobahn (z. B. Staupilot) oder bei niedrigen Geschwindigkeiten wie beim Parkieren konzipiert sind, in
absehbarer Zeit Marktreife erlangen werden. Letztendlich dürfte diese Entwicklung dazu führen, dass eines Tages vollautomatisierte Fahrzeuge in den Verkehr gelangen werden, die gar keine Führerin oder gar keinen Führer mehr benötigen und keine Bedienungselemente mehr aufweisen.