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Vernehmlassung 2020/43: Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes, des Ordnungsbussengesetzes und von acht Verordnungen · 49 Seiten

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Bundesrat im Rahmen einer Regelung sicherzustellen hat, dass die Automatisierungssysteme externe Daten nur dann bearbeiten dürfen, wenn deren Integrität und Zuverlässigkeit in

ausreichendem Masse gewährleistet ist.

- Für die Beurteilung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortung des Herstellers und

insbesondere der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers ist von entscheidender Bedeutung, ob das Automatisierungssystem fehlerfrei funktionierte und ob die Fahrzeugbeherrschung durch das Automatisierungssystem wahrgenommen wurde. Daher wird vorgeschrieben, dass Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem mit einem Fahrmodusspeicher ausgerüstet sein müssen, mit dem im Nachhinein nachvollzogen werden kann, ob ein bestimmtes Fahrmanöver durch die Führerin oder den Führer oder durch das Automatisierungssystem ausgeführt wurde und ob technische Störungen aufgetreten sind.

- Das Automatisierungssystem und der Fahrmodusspeicher müssen vor unbefugten Zugriffen

geschützt sein. Damit soll erreicht werden, dass die Daten im Fahrzeug nicht manipuliert werden können und die Funktionalität des Systems bzw. des Aufzeichnungsgeräts vor Beeinträchtigungen geschützt ist. Zudem ist der Datenschutz einzuhalten.

- Vernetzung: Parallel zur Automatisierung der Fahrzeuge entwickelt sich die Vernetzung der

Fahrzeuge. Erst mit der Vernetzung wird sich das ganze Potential des automatisierten Fahrens realisieren lassen. Mit der zunehmenden Vernetzung der Fahrzeuge untereinander sowie

zwischen den Fahrzeugen und der Infrastruktur steigt auch der entsprechende Regelungsbedarf. Bezüglich der Vernetzung stellen sich im Strassenverkehr nicht wesentlich andere Fragen als bei anderen Gegenständen, welche die Sicherheit von Personen beeinträchtigen können. Diese Problemstellung, die unter dem Titel «Internet der Dinge» diskutiert wird, ist im Rahmen einer Querschnittsgesetzgebung zu behandeln, selbst wenn der Strassenverkehr den ersten relevanten Fall der umfassenden Vernetzung darstellen sollte. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll einzig die sichere Ausgestaltung der Schnittstelle für die Einspeisung von externen Daten in das Automatisierungssystem geregelt werden (siehe obige Ausführungen).

Weitere Regelungsgegenstände im Zusammenhang mit Fahrzeugen mit einem

Automatisierungssystem werden von der vorliegenden Revision noch nicht erfasst, da derzeit noch kein entsprechender Handlungsbedarf besteht. Die hier vorgeschlagene Regelung hat jedoch

zumindest indirekte Auswirkungen auf folgende Aspekte:

- Strafrechtliche Verantwortung:

1. Fahrzeugführerinnen und -führer: Bisher trägt die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die volle Verantwortung für Verkehrsverstösse und damit auch die strafrechtlichen

Konsequenzen. Soweit ein zugelassenes Automatisierungssystem die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer von ihren oder seinen Aufmerksamkeits- und Beherrschungspflichten entlastet, entfällt deren oder dessen Verantwortlichkeit. Dies gilt aber nur, sofern das

Automatisierungssystem bestimmungsgemäss verwendet wird und keine Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer der Vorwurf gemacht werden kann, dass sie oder er erkannt hat oder hätte erkennen können, dass das

Automatisierungssystem nicht in einem ordnungsgemässen Zustand ist oder sie oder er die Fahrzeugführung aufgrund eines äusseren Ereignisses wieder selbst übernehmen muss, um einer Gefahrensituation zu begegnen bzw. die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Wird ein Automatisierungssystem nicht bestimmungsgemäss verwendet, d.h. in einer Situation, für die das System nicht ausgelegt ist, oder reagiert die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer auf eine Aufforderung des Systems zur Übernahme der Fahrzeugführung nicht oder nicht

angemessen, liegt hierin eine Pflichtverletzung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers begründen kann.