Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
4Bei Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen, richtet sich der Kreis der Abgabeschuldnerinnen und Abgabeschuldner nach dem betreffenden Abgabeerlass. Sieht der betreffende Abgabeerlass mehrere Abgabeschuldnerinnen oder Abgabeschuldner vor, so haften diese solidarisch.
5Der Bundesrat kann bei ausserordentlichen Umständen, namentlich bei verheerenden Elementarereignissen, konjunkturellen Einbrüchen oder ausserordentlichen Lagen nach Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201215 für die Datenverantwortliche und die Transportverantwortliche eine von den Absätzen 2–4 abweichende Haftungsregelung festlegen oder sie von der Haftung ganz ausschliessen.
Art. 22 Solidarhaftung der Datenverantwortlichen im Falle von Leistungs-
und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR
1Die Datenverantwortliche haftet nicht solidarisch, wenn die Abgabe in Anwendung von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) erhoben oder rückerstattet wird und die Datenverantwortliche an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft.
2Bei geringfügigem Verschulden wird der Umfang der solidarischen Haftung verringert.
Art. 23 Solidarhaftung der Transportverantwortlichen
Die Transportverantwortliche haftet nicht solidarisch, wenn sie oder die mit dem Warentransport betraute natürliche Person nicht in der Lage war zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist.
Art. 24 Solidarhaftung bei Tod der Abgabeschuldnerin oder des
Abgabeschuldners
Die Abgabeschuld geht auf die Erbinnen und Erben der Abgabeschuldnerin oder des Abgabeschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Abgabeschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
Art. 25 Solidarhaftung bei Übernahme eines Unternehmens mit Aktiven und
Passiven
Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die abgabeschuldnerischen Rechte und Pflichten des bisherigen Unternehmens ein. Das bisherige Unternehmen haftet mit dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder
15 SR 818.101
16 SR 313.0