Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 54 Akteneinsicht

Die Akteneinsicht erfolgt elektronisch.

Art. 55 Mitwirkungspflicht im Verfahren

1Die Verfahrensbeteiligten müssen an der Ermittlung des relevanten Sachverhalts so mitwirken, dass das BAZG die Veranlagung der Abgaben sowie die Prüfung der Warenanmeldung hinsichtlich der nichtabgaberechtlichen Erlasse vollständig und richtig vornehmen kann.

2Sie müssen auf Verlangen insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Art. 56 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten

1Daten und Dokumente, die für die Anwendung dieses Erlasses erforderlich sind, sind bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Abgabeforderung sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt, und regelt die Voraussetzungen an die Datenhaltung.

2. Kapitel: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 57

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem VwVG24.

2. Abschnitt: Einsprache

Art. 58 Grundsatz

1Gegen Verfügungen des BAZG kann bei diesem innert 60 Tagen nach der Eröffnung Einsprache erhoben werden.

2Das Einspracheverfahren wird elektronisch durchgeführt.

3Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn sie die Abgabeschuld oder deren Sicherstellung zum Gegenstand hat.

24 SR 172.021