Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 59 Prüfung und Bearbeitung der Einsprache

1Das BAZG unterzieht die Einsprache einer Risikoanalyse.

2Es kann Einsprachen automatisiert bearbeiten.

3. Abschnitt: Verwaltungsinterne Beschwerde

Art. 60

1Gegen Einspracheentscheide des BAZG kann innert 60 Tagen nach der Eröffnung verwaltungsinterne Beschwerde beim BAZG erhoben werden. Das BAZG stellt sicher, dass die Beschwerde von einer anderen Stelle innerhalb des BAZG beurteilt wird.

2Das Beschwerdeverfahren erfolgt elektronisch.

3Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, soweit sie die Abgabeschuld oder deren Sicherstellung zum Gegenstand hat.

4. Abschnitt: Rechtsweg in Spezialfällen

Art. 61

Gegen die folgenden Verfügungen des Verwaltungsverfahrens kann keine Einsprache und keine verwaltungsinterne Beschwerde erhoben werden, und der Rechtsweg richtet sich ausschliesslich nach dem dritten Abschnitt des VwVG25:

a. Verfügungen über Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Artikel 12 VStrR26;

b. Feststellungsverfügungen betreffend gefährdete und hinterzogene Abgaben, die das BAZG im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erlässt.

5. Abschnitt: Kosten und Entschädigungen

Art. 62 Verfahren auf Erlass einer Verfügung sowie Einspracheverfahren

1Das Verfahren auf Erlass einer Veranlagungsverfügung oder einer Bewilligung nach Artikel 11 Absatz 3 und das Einspracheverfahren gemäss dem 2. Abschnitt sind in der Regel kostenlos. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

2Das BAZG kann den Verfahrensbeteiligten ausnahmsweise Kosten auferlegen für den von ihnen verursachten Sonderaufwand, der namentlich entsteht:

25 SR 172.021

26 SR 313.0