Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

a. weil aus Gründen, die bei den Verfahrensbeteiligten liegen, kein elektronisches Verfahren durchgeführt werden kann;

b. wegen Kontrollen, die zu Beanstandungen des BAZG führen.

Art. 63 Höhe der Kosten und Entschädigung

Soweit im Verfahren vor dem BAZG Kosten und Entschädigungen auferlegt werden, bestimmt der Bundesrat deren Höhe.

7. Titel: Datenbearbeitung und Risikoanalyse sowie Qualitätssicherung

1. Kapitel: Datenbearbeitung

1. Abschnitt: Daten natürlicher Personen

Art. 64 Personendaten

1Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich der nachstehenden besonders schützenswerten Personendaten nach Absatz 2, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse oder der nichtabgaberechtlichen Erlasse sowie für die Erfüllung von Aufgaben, die ihm von den Kantonen nach Artikel 105 oder gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind, notwendig ist.

2Es kann folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

a. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung oder Sanktionen zu folgenden Zwecken:

1. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln,

2. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen,

3. Vollzug von Strafen und Massnahmen,

4. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,

5. Erstellen von Risikoanalysen,

6. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,

7. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,

8. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG;

b. Daten über religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten oder Tätigkeiten zu folgenden Zwecken:

1. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln,

2. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,

3. Erstellen von Risikoanalysen,

4. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,