Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
5. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,
6. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG;
c. Daten über die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Ethnie zu folgenden Zwecken:
1. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln,
2. Erstellen von Risikoanalysen,
3. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,
4. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,
5. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG;
d. Daten über die Gesundheit zu folgenden Zwecken:
1. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen,
2 Erstellen von Risikoanalysen,
3. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,
4. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,
5. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG.
3Es kann biometrische erkennungsdienstliche Daten im Rahmen seiner Befugnisse nach Artikel 89 bearbeiten.
4Es kann die Erstellung eines DNA-Profils nach Artikel 6a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200727 anordnen.
Art. 65 Versichertennummer
Das BAZG ist befugt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 50c und 50e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zwecks Authentifizierung einer Person im Rahmen elektronischer Verfahren systematisch zu verwenden.
2. Abschnitt: Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Art. 66
1Das BAZG darf Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, einschliesslich der besonders schützenswerten Daten nach Absatz 2, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Erlasses, der Abgabeerlasse
27 SR 363
28 SR 831.10