Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
und der nichtabgaberechtlichen Erlasse sowie für die Erfüllung von Aufgaben, die ihm von den Kantonen nach Artikel 105 oder gestützt auf völkerrechtliche Verträge übertragen worden sind, notwendig ist.
2Es darf die folgenden besonders schützenswerten Daten bearbeiten:
a. Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu folgenden Zwecken:
1. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln,
2. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen,
3. Vollzug von Strafen und Massnahmen,
4. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,
5. Erstellen von Risikoanalysen,
6. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,
7. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,
8. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG;
b. Daten über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu folgenden Zwecken:
1. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln,
2. Erheben von Abgaben,
3. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen,
4. Vollzug von Strafen und Massnahmen,
5. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität,
6. Erstellen von Risikoanalysen,
7. nationale und internationale Amts- und Rechtshilfe,
8. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes,
9. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG,
10. Durchführung von Pilotversuchen (Art. 127 Abs. 2).
3. Abschnitt: Informationssystem
Art. 67 Grundsatz
1Das BAZG betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Informationssystem. Es bearbeitet mit diesem namentlich Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2 und Daten, die auf einem Profiling nach Artikel 73 beruhen sowie Daten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach Artikel 66 Absatz 2.