Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
2Das Informationssystem dient folgenden Zwecken:
a. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;
b. Erheben von Abgaben;
c. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen;
d. Vollzug von Strafen und Massnahmen;
e. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration;
f. Bewirtschaftung von Daten von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten;
g. Erstellen von Risikoanalysen;
h. Behandeln und Gewähren von nationaler und internationaler Amts- und Rechtshilfe;
i. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes;
j. Dokumentation der Kontrolltätigkeit und der Fallbearbeitung des BAZG sowie Geschäftskontrolle des BAZG;
k. Erstellen von Statistiken;
l. Durchführung von Pilotversuchen nach Artikel 127 Absatz 2.
Art. 68 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG haben soweit Zugriff auf das Informationssystem, wie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2Der Zugriff auf Daten, die auf einem Profiling (Art. 73) beruhen, und auf Daten, die im Rahmen einer Risikoanalyse (Art. 72) bearbeitet wurden, ist besonderen Mitarbeiterkategorien vorbehalten.
3Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Verteilung der Berechtigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG zum Zugriff auf die im Informationssystem enthaltenen Daten entsprechend ihren Rollen und Aufgaben.
Art. 69 Zugriff von Dritten und Datenbekanntgabe an Dritte
1Die folgenden Behörden haben in dem Umfang, in dem dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, im Informationssystem des BAZG Zugriff auf Daten, einschliesslich auf besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2 sowie auf besonders schützenswerte Daten nach Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a:
a. das Bundesamt für Polizei (fedpol) für:
1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist,
2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;