Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
b. der Nachrichtendienst des Bundes zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 201529;
c. das Staatssekretariat für Migration für:
1. die Kontrolle der Einreise sowie die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen und von Bewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200530 (AIG), des Abkommens vom 21. Juni 199931 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und des Abkommens vom 21. Juni 200132 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen,
2. die Erteilung oder Verweigerung von Visa nach dem AIG,
3. die Durchführung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung33 (BV), nach Artikel 66a oder 66abisdes Strafgesetzbuches34 (StGB) oder Artikel 49a oder 49abisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192735 (MStGB), nach dem AIG oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199836 (AsylG),
4. die Feststellung der Identität von Ausländerinnen und Ausländern sowie von Asylsuchenden,
5. die Durchführung der Verfahren betreffend den Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz nach Artikel 6a des AsylG,
6. die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nach dem AsylG;
d. kantonale Polizeibehörden für die Bekämpfung der Kriminalität.
2Das BAZG übermittelt der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur Personendaten nach Artikel 86–90 der Verordnung (EU) Nr. 2019/189637, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgabe
29SR 121
30SR 142.20
31 SR 0.142.112.681
32 SR 0.632.31
33 SR 101
34 SR 311.0
35 SR 321.0
36 SR 142.31
37 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der