Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/1896 benötigt. Die Bekanntgabe wird der Bekanntgabe von Personendaten von Bundesorganen gleichgestellt.

3Der Bundesrat regelt den Umfang der Zugriffsrechte der Dritten entsprechend deren Aufgaben.

4. Abschnitt: Interoperabilität

Art. 70 Schnittstellen

1Das BAZG nutzt für den Bezug und die Bekanntgabe von Daten Schnittstellen zwischen seinem Informationssystem und den Informationssystemen anderer zuständiger Behörden und supranationaler und internationaler Organisationen. Das gilt auch für den Austausch von Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 64 Absatz 2, von Daten juristischer Personen und von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, einschliesslich besonders schützenswerte Daten nach Artikel 66 Absatz 2 sowie von Daten, die auf einem Profiling nach Artikel 73 beruhen.

2Die betroffenen Behörden und Organisationen schaffen in Zusammenarbeit mit dem BAZG Schnittstellen, insbesondere für die automatisierte Prüfung der nichtabgaberechtlichen Erlasse sowie für das automatisierte Erbringen von Leistungen.

Art. 71 Bonitätsauskünfte

Das BAZG darf Dritten Daten über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen bekannt geben, falls die Dritten im Auftrag des BAZG die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben dem BAZG zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.

2. Kapitel: Risikoanalyse und Profiling

Art. 72 Risikoanalyse

1Das BAZG ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung zur Risikoanalyse befugt, sofern und soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse und der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig ist.

2Es kann hierfür die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 64 Absatz 2 und die besonders schützenswerten Daten gemäss Artikel 66 Absatz 2 bearbeiten.

Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1