Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

Art. 73 Profiling

1Das BAZG ist zum Profiling befugt, sofern und soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes, der Abgabeerlasse oder der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig ist. Es darf dieses zu folgenden Zwecken anwenden:

a. Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;

b. Feststellen, Verfolgen und Beurteilen von Straffällen;

c. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und illegalen Migration;

d. Erstellen von Risikoanalysen;

e. Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse des Bundes.

2Es darf dazu verwenden:

a. Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a und b; sowie

b. Daten juristischer Personen oder von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, einschliesslich besonders schützenswerte Daten gemäss Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe a.

3Es verwendet Daten, die auf einem Profiling beruhen, wiederum für das Profiling.

3. Kapitel: Qualitätssicherung

Art. 74 Qualitätssicherung betreffend die Datenbearbeitung

Das BAZG überprüft laufend die Einhaltung seiner Datenbearbeitungsgrundsätze.

Art. 75 Qualitätssicherung betreffend die Risikoanalyse sowie das Profiling Das BAZG überprüft laufend die Wirkungsweise und Rechtsmässigkeit der Risikoanalyse sowie die Regeln des Profilings, auf denen dieses beruht.

4. Kapitel: Aufbewahrung, Archivierung, Löschung und Vernichtung von Daten

Art. 76

1Der Bundesrat regelt die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung sowie die Löschung und Vernichtung der vom BAZG bearbeiteten Daten, ausser für Daten nach Absatz 2.

2Die Aufbewahrungsdauer, Archivierung sowie Löschung Vernichtung von: