Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
a. biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Artikel 64 Absatz 3 richten sich nach Artikel 354 des Strafgesetzbuchs38 vom 21. Dezember 1937 (StGB);
b. DNA-Profilen nach Artikel 64 Absatz 4 richten sich nach den Bestimmungen des DNA-Profil-Gesetzes39 vom 20. Juni 2003.
8. Titel: Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln
Art. 77 Kontrollgebiet und übriges anwendbares Recht
1Das BAZG führt Kontrollen an der Zollgrenze und im Grenzraum durch. Betreffend Kontrollen von Personen bleibt das Bundesgesetz vom 16. Dezember 200540 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vorbehalten.
2Im übrigen Zollgebiet und in den Zollausschlussgebieten kann es Kontrollen durchführen, soweit:
a. es im Rahmen seiner Aufgaben für die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln zuständig ist; oder
b. ihm Aufgaben von den Kantonen übertragen worden sind.
3Im Ausland kann es Kontrollen durchführen, soweit ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.
Art. 78 Gegenstand der Kontrolle
Das BAZG kontrolliert:
a. Waren, die zur Veranlagung angemeldet worden sind oder der Anmeldepflicht unterliegen, sowie Waren, deren Ein-, Durch- und Ausfuhr verboten sind;
b. Personen, die im Verdacht stehen:
1. Waren nach Buchstabe a mit sich zu führen,
2 illegal ins Zollgebiet einzureisen, oder
3. sich im Zollgebiet kriminell betätigt zu haben oder ins Zollgebiet einzureisen oder aus diesem auszureisen, um sich kriminell zu betätigen;
c. Transportmittel, soweit es im Rahmen seiner nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben dafür zuständig ist.
38 SR 311.0
39 SR 363
40 SR 142.20