Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
Art. 79 Automatisierte Kontrolle
Führt eine automatisierte Kontrolle zu einem Verdacht auf Nichteinhaltung eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses, so wird eine automatisierte Meldung über den festgestellten Sachverhalt an die zuständige Behörde ausgelöst und ergreift das BAZG namentlich eine der folgenden Massnahmen:
a. es überwacht die betroffenen Waren, Personen und Transportmittel bis zum Abschluss des Abgabeverfahrens oder des nichtabgaberechtlichen Verfahrens;
b. es führt eine physische Kontrolle der betroffenen Waren, Personen und Transportmitteln durch.
Art. 80 Physische Kontrolle
1Das BAZG führt eine physische Kontrolle durch:
a. bei einem Verdacht auf Nichteinhaltung eines Abgabeerlasses oder eines nichtabgaberechtlichen Erlasses aufgrund einer automatisierten Kontrolle;
b. nach dem Zufallsprinzip; oder
c. gezielt im Einzelfall.
2Es kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Anmeldepflicht sowie bei den anmelde- und abgabepflichtigen Personen ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil durchführen.
Art. 81 Feststellung des Sachverhalts bei Warenkontrollen
Das BAZG kann alle Handlungen an Waren vornehmen, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Es ist insbesondere befugt, Warenproben zu entnehmen.
Art. 82 Teilkontrolle bei Warenkontrollen
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren kontrolliert, so gilt das Ergebnis dieser Teilkontrolle für alle in der Warenanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die Personen, die von einer Teilkontrolle betroffen sind, können eine umfassende Kontrolle verlangen.
Art. 83 Kosten und Entschädigungen bei Warenkontrollen
1Datenverantwortliche können für die Kosten, die ihnen durch eine physische Kontrolle entstehen, einen Pauschalbetrag zu den Transportkosten und den übrigen Speditionskosten aufrechnen.
2Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertver-