Vorlage BAZG-VG

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des

grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020

minderungen und Kosten, die durch eine physische Kontrolle entstehen, nicht entschädigt.

Art. 84 Mitwirkungspflicht bei Kontrollen

Personen, die von einer Kontrolle betroffen sind, müssen, soweit zumutbar, in der vom BAZG verlangten Art und Weise an den Kontrollen mitwirken. Sie müssen namentlich:

a. Angaben zu ihrer Person und den mitgeführten Waren machen;

b. Ausweis- und Bewilligungspapiere vorlegen;

c. Behältnisse, Waren und Transportmittel öffnen und wieder verschliessen;

d. mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Daten übermitteln, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen;

e. Zugang zu Räumen und Anlagen, Waren, Transportmitteln, Dokumenten, Geräten, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen gewähren;

f. Waren und Transportmittel an einen vom BAZG festgelegten Ort verbringen;

g. Waren aus- und wieder einladen.

9. Titel: Befugnisse und Personal des BAZG

1. Kapitel: Befugnisse des BAZG

Art. 85 Grundsätze

Das BAZG hat zur Erfüllung seiner Aufgaben namentlich folgende allgemeine Befugnisse:

a. die Prüfung und Analyse von Daten, Dokumenten und Systemen;

b. die Überwachung des Kontrollgebiets;

c. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs von Personen, Waren und Transportmitteln;

d. die Sicherstellung, Verwertung, Vernichtung und Rückweisung von Waren und Transportmitteln;

e. die Prüfung von Produktionsanlagen, Warenlagern und anderen Betriebsräumen im Rahmen der Kontrolle im Unternehmen;

f. die Prüfung der Identität, der Berechtigung zum Grenzübertritt und zum Aufenthalt von Personen in der Schweiz;

g. das Festhalten der Identität von Personen;