Vorlage BAZG-VG
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des
grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit AS 2020
h. die Fahndung nach Personen, Transportmitteln und Sachen.
Art. 86 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200841 (ZAG) anwendbar.
Art. 87 Unmittelbarer Zwang
1Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf das BAZG im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Sachen und Tiere anwenden und geeignete Einsatz- und Zwangsmittel einsetzen.
2Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befugt sind, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
Art. 88 Anhalten und Befragen
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können eine Person anhalten und befragen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können Personen an einen anderen für die Kontrolle geeigneten Ort verbringen, wenn die Abklärungen gemäss Absatz 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
Art. 89 Abtasten, körperliche Durchsuchung und Untersuchung
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG können eine Person abtasten, körperlich durchsuchen oder sie körperlich untersuchen lassen, wenn:
a. der Verdacht besteht, dass sie Waren auf sich trägt, die einer Abgabe, einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen;
b. der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
c. die Person in Gewahrsam genommen oder vorläufig festgenommen werden muss.
2Eine Person kann zudem abgetastet werden, bevor sie gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 an einem anderen für die Kontrolle geeigneten Ort verbracht wird.
3Die körperliche Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.
41 SR 364