Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Im 12. Titel finden sich Bestimmungen über die Strafverfolgung. Sie betreffen die Fälle, in denen das BAZG für Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig ist, sei es im Bereich der Abgaben, die es erhebt, oder im Rahmen der Prüfung der Einhaltung nichtabgaberechtlicher Erlasse. Neu sind die Bestimmungen über die Selbstanzeige (Art. 134) und gewisse Vereinfachungen betreffend den Strafbescheid (Art. 135).
Der 13. Titel regelt die Gebührenerhebung.
Der 14. Titel enthält Schlussbestimmungen, namentlich über die Änderung anderer Erlasse im Anhang 1.
Übergangsbestimmungen betreffend die laufenden Verfahren finden sich hingegen in den Abgabeerlassen.
3.3 Gegenstand des ZoG
Im 1. Kapitel erklärt das ZoG das BAZG-VG für anwendbar, soweit das ZoG nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Das 2. Kapitel regelt und vereinfacht die Erhebung der Zollabgaben, d. h. die Zollpflicht, die Zollbemessung, die Zollschuld und die Zollabgaben.
Im 3. Kapitel finden sich die im Verhältnis zum ZG leicht überarbeiteten Strafbestimmungen. Die Überarbeitung wurde, soweit möglich, mit der Überarbeitung der Strafbestimmungen in den anderen Abgabeerlassen abgestimmt.
Das 4. Kapitel enthält die Schlussbestimmungen. Diese heben das bisherige ZG auf und legen fest, dass die Verfahren, die beim Inkrafttreten hängig sind, nach bisherigem Recht abgeschlossen werden. Sie regeln ferner die Dauer der Gültigkeit bisheriger Bewilligungen und Vereinbarungen.
3.4 Änderung anderer Erlasse (Anhang 1 zum BAZG- VG)
Im Anhang 1 zum BAZG-VG werden diverse weitere Erlasse, die auf das bisherige ZG Bezug nehmen, geändert. Dabei geht es hauptsächlich um Erlasse über Abgaben, die das BAZG im Zollgebiet erhebt, und um nichtabgaberechtliche Erlasse, deren Einhaltung es prüft. Die Abgabeerlasse werden, soweit möglich, nach dem Muster des ZoG revidiert.