Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Der 6. Titel regelt das Verfahrensrecht und den Rechtsschutz. Diese richten sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 196821 (VwVG), soweit das Rahmengesetz nichts anderes bestimmt.
Mit den Bestimmungen des 6. Titels wird das Verfahren für alle Abgaben, die das BAZG erhebt, vereinheitlicht. Das einheitliche Verfahren wird, soweit es schriftlich erfolgt, grundsätzlich elektronisch geführt (Art. 48).
Als Rechtsmittel vorgesehen sind neu eine Einsprache (Art. 58 ff.), die auch automatisiert erledigt werden kann (Art. 59), und eine verwaltungsinterne Beschwerde (Art. 60).
Im 7. Titel finden sich Vorschriften über die Datenbearbeitung und Risikoanalyse, die das BAZG in seinem Aufgabenbereich anwendet, sowie über die Qualitätssicherung.
Die Datenbearbeitung wird teilweise neu und technologieneutral geregelt, insbesondere um die Durchführung des elektronischen Verfahrens sowie eine bessere Risikoanalyse und eine gezielte Kontrolle zu ermöglichen. Ferner muss sich das BAZG selber einer Qualitätssicherung in den Bereichen Datenbearbeitung, Risikoanalyse und Profiling unterziehen.
Der 8. Titel regelt die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln, die namentlich im Grenzbereich und im übrigen Zollgebiet durchgeführt wird; Letzteres teilweise gestützt auf Vereinbarungen mit den Kantonen. Vorgesehen sind auch automatisierte Kontrollen, namentlich bei der Prüfung der Einhaltung nichtabgaberechtlicher Erlasse.
Im 9. Titel werden die Befugnisse, über die das BAZG bei der Erfüllung seiner Aufgaben verfügt, einheitlich geregelt und das Verhältnis zum Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200822 (ZAG) geklärt. Neu sind die Bestimmungen über die vereinfachte Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 96) sowie über die Aufklärung in virtuellen Räumen (Art. 98) und das Tätigen von Scheinkäufen (Art. 99). Diese Bestimmungen entsprechen aktuellen Bedürfnissen des BAZG. Scheingeschäfte sollen auch anderen Behörden, mit denen das BAZG zusammenarbeitet, möglich sein. Daher werden die entsprechenden nichtabgaberechtlichen Erlasse im Anhang 1 zum BAZG-VG entsprechend ergänzt.
Der 10. Titel enthält Bestimmungen über die Aufgaben des BAZG. Namentlich erwähnt werden die Sicherheitsaufgaben, die es in Absprache mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone erfüllt. Vorgesehen ist – wie bisher – die Aufgabenübertragung an das BAZG durch Kantonsvereinbarungen. Neu ist hingegen, dass das BAZG die Kontrolle im Rahmen der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben risikobasiert gewichten kann (Art. 106). Neu ist ebenfalls der Katalog der Massnahmen und Leistungen für die Erfüllung dieser Vollzugsaufgaben (Art. 107).
Der 11. Titel regelt die Amtshilfe und die Zusammenarbeit des BAZG mit Dritten. Die nationale und internationale Amtshilfe entspricht den bisherigen Bestimmungen des ZG. Im Bereich Zusammenarbeit wird unterschieden zwischen der Zusammenarbeit mit dem Ausland und mit Dritten.
21 SR 172.021
22 SR 364