Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
1. Abschnitt: Nationale Amtshilfe
Art. 108 Nationale Amtshilfe
Die Bestimmung wurde aus dem geltenden Recht (Art. 114 ZG) übernommen. Sie wurde lediglich bezüglich der neuen Bezeichnung des BAZG sowie in Anpassung an das neue Datenschutzrecht überarbeitet.
Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, die zur Einhaltung der vom BAZG zu vollziehenden Erlasse erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wie bisher fällt das Fürstentum Liechtenstein unter die Schweizer Behörden gestützt auf Artikel 6 des Zollvertrages Schweiz–Liechtenstein.
Art. 109 Spontane Amtshilfe
Das BAZG kann Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 64, Daten, die auf einem Profiling nach Artikel 73 beruhen, Daten juristischer Personen oder Daten von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, einschliesslich besonders schützenswerter Daten nach Artikel 66, Ergebnisse der Risikoanalyse sowie Feststellungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben, an zuständige Behörden bekannt geben, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind.
2. Abschnitt: Internationale Amtshilfe
Art. 110–119
Die geltenden Bestimmungen über die internationale Amtshilfe gemäss Artikel 115– 115i ZG wurden mit dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 201278 (StAhiG) in das Zollgesetz eingefügt. Die neuen Bestimmungen waren insbesondere erforderlich für die Umsetzung des Betrugsbekämpfungsabkommens (Abkommen vom 26. Oktober 200479 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen; BBA). Eine Integration in das StAhiG erwies sich aber als nicht sinnvoll, weil der Geltungsbereich des BBA über die primär im StAhiG zu regelnden Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen hinausgeht.
Die Bestimmungen von Artikel 115–115i ZG, die aufgrund des Verweises in Artikel 75a MWSTG auch für von der ESTV zu vollziehende Amtshilfeersuchen im Bereich der Mehrwertsteuer gelten, haben sich in der Praxis bewährt. Sie werden deshalb inhaltlich übernommen und lediglich redaktionell leicht angepasst.
78SR 651.1