Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
2. Kapitel: Zusammenarbeit
1. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 120 Zusammenarbeit mit anderen Staaten und internationalen
Organisationen
Das BAZG arbeitet für die Erfüllung seiner Aufgaben mit den Behörden und Organen anderer Staaten und internationalen Organisationen zusammen. Das betrifft namentlich die Bereiche Zoll und Grenzsicherheit. Im Bereich Zoll steht die Koordination und Abwicklung des Zollverfahrens im Vordergrund (zur Koordination vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. f OV-EFD). Von Bedeutung ist ferner die Zusammenarbeit mit der EU, so beispielsweise mit der EU-Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) und mit Europol oder EU-LISA, sowie die Zusammenarbeit mit den Nachbar- oder Drittstaaten im Bereich der Rückführungsabkommen.
Das BAZG vertritt die Schweiz ferner in internationalen Organisationen und Gremien, soweit es um zolltechnische Fragen oder Fragen der Grenzsicherheit geht (vgl. Art. 15 Bst. b und c OV-EFD). Eine Vertretung besteht beispielsweise in den Gremien der WZO oder Railpol, der «Groupe d`action financière» (GAFI), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Weltpostvereins (UPU).
Art. 121 Einsätze im Ausland
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 92 ZG. Seit der Assoziation der Schweiz an den Schengen-Raum hat die Mitwirkung an Einsätzen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) an Bedeutung gewonnen. Zu einem Einsatz könnte es ebenfalls kommen im Bereich der Friedensförderungseinsätze des EDA.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG sind solche Auslandseinsätze weiterhin freiwillig (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZG).
Art. 122 Völkerrechtliche Verträge
Diese Bestimmung fasst die bereits im heutigen Zollgesetz geregelten Delegationen an den Bundesrat zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zusammen.
In Absatz 1 findet sich die heutige Delegation gemäss Artikel 42a Absatz 2bisZG und in den Absätzen 2 und 3 die Delegationen gemäss Artikel 92 Absatz 6 Buchstaben a und b ZG.
Inhaltlich erfasst die Regelung auch die Kompetenzen des Bundesrats nach dem bisherigen Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben a und b ZG. Der Bundesrat bleibt somit ermächtigt, völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) über den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG abzuschliessen sowie mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungsleuten des BAZG zu vereinbaren.
Der Begriff «andere Staaten» in Absatz 1 erfasst auch Staatengemeinschaften. Mit diesen sollen ebenfalls völkerrechtliche Verträge abgeschlossen werden können. Im