Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Bereich der internationalen Organisationen sind Verträge mit der Europäischen Union im Vordergrund.

2. Abschnitt: Infrastruktur und Personal Dritter

Art. 123 Infrastruktur Dritter

Wie bisher (vgl. Art. 5 Abs. 1 ZG) errichtet das BAZG die Grundinfrastruktur für die Erfüllung seiner Aufgaben selber. Das bedarf keiner Erwähnung im Gesetz.

Erfüllt das BAZG seine Aufgaben aber auf Begehren bestimmter Dritter vor Ort, dann haben diese die nötige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Betriebskosten angemessen zu tragen (Abs. 1). Dies entspricht der heutigen Regelung (Art. 5 Abs. 2 ZG). Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundesrechts (Abs. 2). Dazu zählt etwa Artikel 105 Absatz 2 des Luftfahrgesetzes vom 21. Dezember 194880 (LFG), der die Flugplatzhalter zur Bereitstellung der für die Zollabfertigung notwendigen Räume verpflichtet.

Art. 124 Mitwirkungspflicht des Personals von Transportunternehmen und

Infrastrukturbetreiberinnen

Diese Bestimmung ist teilweise neu.

Das BAZG ist darauf angewiesen, dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben von spezialisiertem Personal der Transportunternehmen unterstützt wird, namentlich wenn es um Kontrollen im Bereich des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs geht. Dasselbe gilt für das Personal von Infrastrukturbetreiberinnen wie etwa die Betreiberin eines Flughafens oder Flugplatzes, eines Bahnhofs oder eines Hafens. Ein Zusammenwirken mit den erwähnten Beteiligten ist beispielsweise erforderlich, um Migranten zu entdecken, die illegal auf Güterzügen einreisen wollen.

Bisher ist die Unterstützung nur teilweise vorgeschrieben für das Personal von Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 124 ZV), auf Schiffen und Zollflugplätzen (Art. 134 bzw. 141 ZV). Nun soll die Pflicht zur personellen Unterstützung auf alle Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen ausgedehnt werden.

Im Zusammenhang mit dem Personaleinsatz von Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 124 ZV) kam es zu Diskussionen betreffend die Entschädigung. Um dies künftig zu vermeiden, ist es angebracht, die Unentgeltlichkeit der Personaleinsätze zur Unterstützung des BAZG im Gesetz vorzusehen. Diese Unterstützung des Personals ist nicht dauerhaft, sondern punktuell und zeitlich beschränkt. Unentgeltlichkeit ist daher zumutbar und Teil des Geschäftsmodells. Ein allfälliger Abrechnungsaufwand stünde in keinem Verhältnis zu einer Entschädigung.

80 SR 748.0