Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

Art. 125 Herausgabepflicht von Transportunternehmen und Infrastruktur-

betreiberinnen

Die in diesem Artikel genannten Mitwirkungspflichten von Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen sind dem bisherigen Recht entnommen und werden neu in dieser Bestimmung vereint (vgl. Art 44 Abs. 2 sowie Art. 45 Abs. 3 ZG).

Art. 126 Beizug von Dritten

Abs. 1

Diese Bestimmung über den Beizug von Dritten ist neu. Sie lehnt sich an Artikel 18 Absatz 3 des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 201081 (NSAG) an, der die Übertragung der Vignettenkontrolle an Dritte erlaubt. Die vorliegende Regelung beschränkt sich jedoch auf den Beizug von Dritten für die Prüfung der Einhaltung nichtabgaberechtlicher Erlasse.

Die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse hat erheblich an Bedeutung gewonnen. Um sie effizient erledigen zu können, soll das BAZG in diesem Bereich für gewisse Kontrollschritte Personal von Dritten beiziehen können. Die politische Steuerung der Ressourcen des BAZG bleibt vorbehalten.

In der Sache geht es beispielsweise um den Beizug von Sicherheitspersonal an den Flughäfen oder von Personal für Kontrollen, die aufgrund ausserordentlicher Lagen im Bereich der nichtabgaberechtlichen Erlasse notwendig werden können, etwa für eine verstärkte Kontrolle von Lebensmitteln oder den Nachweis ihrer Unbedenklichkeit.

Das Personal wird zwar dem BAZG unterstellt, aber nicht dafür eingesetzt, unmittelbaren Zwang auszuüben.

Dritte können dem BAZG ihr Personal auch unentgeltlich zur Verfügung stellen. Denkbar sind Fälle, wo ein Verband, eine Branchenorganisation oder eine dezentrale Verwaltungseinheit dem BAZG Hilfspersonal für die Kontrolle von nichtabgaberechtlichen Erlassen zur Verfügung stellt.

Abs. 2

Das beigezogene Personal ist nicht befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden.

Abs. 3

Der Beizug des Personals von Dritten ist im Einzelfall zu regeln. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist dafür das geeignete Mittel.

81 SR 741.71