Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 107Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
3. Abschnitt: Zusammenarbeit mit Privaten
Art. 127 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
Das BAZG arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, um einen grenzüberschreitenden Warenverkehr zu ermöglichen, der sowohl effizient ist als auch die nichtabgaberechtlichen Erlasse einhält (Abs. 1).
Im Vordergrund steht die Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren (vgl. den bisherigen Art. 14 Abs. 2 Bst. e OV-EFD). Die Abgabeverfahren sollen elektronisch geführt und die Prüfung der Einhaltung der nichtabgaberechtlichen Erlasse möglichst automatisiert erledigt werden.
Auf Grund der technischen Entwicklung müssen die Prozesse künftig schneller angepasst werden. Solchen Anpassungen gehen meist Pilotversuche voran. Wie bis anhin (vgl. Art. 42 Abs. 2 ZG), soll das BAZG deshalb zur Durchführung von Pilotversuchen, die die Vereinfachung von Verfahren zum Ziel haben, mit den am elektronischen Verfahren Beteiligten Vereinbarungen schliessen können (Abs. 2).
Die erwähnten Verfahrenserleichterungen und Pilotversuche betreffen sowohl das Abgabeverfahren als auch die Prüfung der nichtabgaberechtlichen Erlasse. Mittels Vereinbarung können in den erwähnten Bereichen beispielsweise sachlich und zeitlich begrenzte Innovationsräume geschaffen werden, die später als Verfahrenserleichterungen Niederschlag finden. Damit sollen Innovationen rasch geprüft und umgesetzt werden können.
Die Vereinbarungen im Pilotversuch dürfen weder den Wettbewerb unter den Betroffenen wesentlich beeinträchtigen, noch die Abgabesicherheit oder den Vollzug der nichtabgaberechtlichen Erlasse schmälern (Abs. 3). Diese Einschränkungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen Recht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 ZG). Im Ergebnis muss die Innovation demnach mindestens die gleiche Wirkung erzielen wie im normalen, vorgesehenen Verfahren.
Art. 128 Erbringen gewerblicher Leistungen an Dritte
In Zukunft soll das BAZG Dritten unter gewissen Voraussetzungen gewerbliche Leistungen erbringen dürfen (Abs. 1). Dabei ist beispielsweise zu denken an das Überlassen von Räumlichkeiten des BAZG (z. B. Turnhallen) und Schulungen von Kunden (im Sinne der Befähigung der Kunden).
Als gewerbliche Leistung gilt auch die Überlassung von Infrastruktur des BAZG (Anlagen, Einrichtungen) an Dritte (Abs. 2).
Die Voraussetzungen für das Erbringen dieser Leistungen sind in Absatz 1 umschrieben. Die Voraussetzungen in den Buchstaben a–d lehnen sich an Artikel 41a Absatz 2 und 3 FHG an.