Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Ähnliche Bestimmungen wie die vorliegende finden sich etwa in Artikel 177b des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199882 (LwG) und Artikel 148i des Militärgesetzes vom 3. Februar 199583 (MG).
Art. 129 Entgelt
Für das Erbringen gewerblicher Leistungen und das Überlassen von Infrastruktur verlangt das BAZG ein Entgelt.
Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Entschädigung. Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen (Abs. 2).
12. Titel: Strafverfolgung
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 130 Anwendbares Recht
In Anlehnung an den bisherigen Artikel 128 ZG soll diese Bestimmung sicherstellen, dass möglichst in sämtlichen durch das BAZG durchgeführten Strafverfahren dieselben Regeln angewendet werden. Gleichwohl ist es möglich, dass der jeweilig anwendbare Erlass Spezialregeln vorsieht (z. B. in Art. 101 ff. MWSTG). Diese gehen den allgemeinen Regeln vor (für das Verhältnis zu den Spezialerlassen vgl. Art. 5 BAZG-VG).
Art. 131 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Artikel 131 wurde unverändert aus dem aktuellen Zollgesetz übernommen (Art. 125 ZG). Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips erlaubt es die Bestimmung, in komplexen Fällen auf eine aufwendige Strafuntersuchung zu verzichten und damit den Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen möglichst gering zu halten.
Art. 132 Konkurrenz
Im bisherigen Zollgesetz war die Frage der Konkurrenzen sowohl in Artikel 126 als auch in den einzelnen Strafbestimmungen geregelt. Im Hinblick auf eine Vereinfachung wurden die bestehenden Regeln in einer Bestimmung zusammengefasst. Regelungen in den einzelnen Strafbestimmungen, welche lediglich deklaratorischer Natur waren, wurden gestrichen (z. B. Art. 118 Abs. 2, Art. 120 Abs. 2 [Spezialität]).
82 SR 910.1
83 SR 510.1