Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten
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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG
Art. 133 Verzicht auf Strafverfolgung
Vorbemerkung:
Im Rahmen der Motion de Courten vom 31. Mai 2017 (17.3376 «Die Wirtschaftsfeindliche Strafpraxis der Zollverwaltung umgehend korrigieren») wurde der Bundesrat beauftragt, das Zollgesetz dahingehend anzupassen, dass die von der Zollverwaltung von 2009 bis 2016 gehandhabte Deklarantenstrafpraxis auf ausreichender rechtlicher Grundlage sinnvoll wieder fortgeführt werden kann. Diese Praxis hatte es erlaubt, dass berufsmässige Zolldeklaranten wie Zolldienstleister oder Logistikabteilungen der grossen Importeure im Falle von Widerhandlungen gegen Deklarationspflichten unter gewissen Umständen strafrechtlich nicht oder erst nach einer bestimmten Anzahl von Vorfällen verfolgt worden waren. Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, der Bundesversammlung eine Änderung des Zollgesetzes zu unterbreiten, die dem Anliegen des Motionärs nach einer sinnvollen Fortführung der Deklarantenstrafpraxis unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen so weit wie möglich gerecht werde.
Der Bundesrat schickt zwei Varianten in die Vernehmlassung. In einem separaten Fragebogen wird explizit danach gefragt, welche Variante die Vernehmlassungsadressaten bevorzugen.
Beide Varianten haben das Ziel, in Bagatellfällen auf Strafe verzichten zu können.
Variante 1 führt mit Art. 133 Bst. b BAZG-VG eine gesonderte Rechtsgrundlage ein, damit in Fällen, in welchen besondere Umstände eine Deklaration erschweren, auf die Bestrafung verzichtet werden kann. Es bleibt aber beim Prinzip, dass für Zollanmeldungen ein hohes Mass an Sorgfalt gelten soll.
Davon unterscheidet sich Variante 2 dahingehend, dass - anstelle der Einführung einer Spezialnorm für besondere Fälle - in diversen Gesetzen die fahrlässige Abgabengefährdung und die bewusst fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten als straflos erklärt werden.
Variante 1:
Bst. a
Das hier gesetzlich verankerte Opportunitätsprinzip gilt als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips zwar auch ohne explizite Grundlage im Gesetz. Eine gesetzliche Verankerung erscheint aber gleichwohl sinnvoll, da es sich um ein im Bereich der Massendelikte wichtiges Prinzip handelt.
Bst. b
Der Gesetzestext von Artikel 133 Buchstabe b knüpft bewusst nicht an das Kriterium der Warenanmeldung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit an, um Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (z. B. Vielzahl von Zollanmeldungen pro Tag, kein Eigeninteresse, komplizierte Aufgaben, Vornahme rechtlicher Beurteilungen), gleich behandeln zu können. Ebenfalls verzichtet wurde auf die Nennung der genauen Kriterien, welche zu einem Strafverzicht führen können. Dies soll der Recht-