Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/50: Gesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG) · 210 Seiten

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Erläuternder Bericht zum BAZG-VG und ZoG

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 BAZG-VG

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Hauptziele des Gesetzes sind

– die Harmonisierung der Abgabenerhebung und die Schaffung der Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren;

– die Regulierung der Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Migration; sowie

– die Leistung eines Beitrags zur Wahrung der inneren Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung

im Aufgabenbereich des BAZG.

Die zahlreichen Aufgaben des BAZG ergeben sich aus dem 10. Titel dieses Gesetzes in Verbindung mit den jeweiligen abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlassen. Das Verhältnis dieser Erlasse zum BAZG-VG richtet sich nach Artikel 5.

Das BAZG beachtet bei der Aufgabenerfüllung die völkerrechtlichen Verträge (vgl. dazu Art. 3).

Mit der Harmonisierung der Abgabenerhebung werden auch die Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren geschaffen.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs über die Zollgrenze, im Grenzraum und im Zollgebiet sowie in den Zollausschlussgebieten bezüglich der Abgaben, die das BAZG im grenzüberschreitenden Verkehr erhebt, sowie im Rahmen der nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben, die das BAZG erfüllt (Abs. 1).

Weiter harmonisiert es sowohl die Abgabenerhebung als auch die Erfüllung der diversen, nichtabgaberechtlichen Vollzugsaufgaben, die dem BAZG obliegen (Abs. 2). Zu diesem Zweck regelt es:

a. die Warenanmeldung;

b. die Prüfung der Warenanmeldung sowie die Verfügungen;

c. die Erhebung der Abgaben;

d. die administrativen Massnahmen;

e. das Verfahrensrecht und den Rechtsschutz;

f. die Datenbearbeitung und Risikoanalyse sowie Qualitätssicherung;

g. die Kontrolle von Waren, Personen und Transportmitteln;

h. die Befugnisse und das Personal des BAZG;